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Familienrecht

Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht oder Gewaltschutz — Rechtsanwalt Frank Durda begleitet Sie mit Empathie und Entschlossenheit durch familiäre Ausnahmesituationen.

Scheidung

Eine Ehe wird nach dem Zerrüttungsprinzip geschieden (§ 1565 BGB). Das Scheitern wird unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Bei einvernehmlicher Scheidung genügt ein Trennungsjahr (§ 1566 BGB). Nur in Härtefällen — etwa bei schwerer Gewalt — kann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

Das Trennungsjahr

Das Trennungsjahr beginnt mit der tatsächlichen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft: getrennte Schlafzimmer, separate Haushaltsführung, keine gemeinsamen Mahlzeiten. Ein Auszug ist rechtlich nicht zwingend, aber der sicherste Nachweis. Verweigert ein Ehegatte die Scheidung, verlängert sich die Trennungszeit auf drei Jahre.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich (§§ 1 ff. VersAusglG) teilt alle während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig auf. Er wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt, sofern die Ehezeit mehr als drei Jahre betrug. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich notariell ausschließen oder modifizieren.

Einvernehmliche vs. streitige Scheidung

  • Einvernehmlich: Beide Ehegatten einig über Scheidung und Folgesachen — schneller und kostengünstiger
  • Streitig: Uneinigkeit über Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht — Verbundverfahren (§ 137 FamFG)
  • Scheidungsfolgenvereinbarung kann den Termin erheblich beschleunigen
  • Antrag kann 2–3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden

Unterhalt

Kindesunterhalt

Die Höhe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes (Düsseldorfer Tabelle). Mindestbedarfssätze 2025: 0–5 Jahre: 482 €, 6–11 Jahre: 554 €, 12–17 Jahre: 649 €, volljährige Kinder: 693 €. Vom Unterhalt ist die Hälfte des Kindergeldes (127,50 €) abzuziehen.

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

Während der Trennungszeit besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz. Beispiel: Ehemann verdient bereinigt 4.000 € netto, Ehefrau 1.500 €. Trennungsunterhalt: (4.000 – 1.500) / 2 = 1.250 € monatlich.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Nachehelicher Unterhalt wird nur ausnahmsweise geschuldet — bei Kindesbetreuung (§ 1570 BGB), Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder Ausbildung. Er ist grundsätzlich zeitlich zu begrenzen (§ 1578b BGB).

Selbstbehalt 2025

  • Gegenüber minderjährigen Kindern (erwerbstätig): 1.450 €
  • Gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 €
  • Gegenüber Ehegatten (erwerbstätig): 1.600 €

Sorgerecht

Nach Trennung oder Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen (§ 1626 BGB). In Alltagsangelegenheiten entscheidet der betreuende Elternteil allein; in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist eine gemeinsame Entscheidung nötig (§ 1687 BGB).

Alleiniges Sorgerecht (§ 1671 BGB)

Das Familiengericht kann auf Antrag das alleinige Sorgerecht übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Gründe können sein: schwerwiegende Kommunikationsunfähigkeit, Kindeswohlgefährdung, Suchterkrankungen oder Gewalt.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 BGB) kann auch isoliert übertragen werden, ohne das übrige Sorgerecht zu verändern. Maßgeblich ist stets das Kindeswohl.

Bei nicht verheirateten Eltern

Die Mutter hat nach § 1626a Abs. 3 BGB zunächst das alleinige Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht entsteht durch übereinstimmende Sorgeerklärungen, Eheschließung oder gerichtliche Übertragung.

Umgangsrecht

Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen; jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Eine Umgangsregelung legt Häufigkeit, Ferienregelungen, Feiertagsregelungen und Übergabemodalitäten fest.

Das Wechselmodell

Beim Wechselmodell lebt das Kind zu annähernd gleichen Teilen bei beiden Elternteilen. Voraussetzungen: Kooperationsbereitschaft, räumliche Nähe, keine Kommunikationsstörungen. Es kann nach BGH-Rechtsprechung gerichtlich angeordnet werden.

Umgangsausschluss und Umgangspflegschaft

Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). Bei dauerhafter Umgangsvereitelung drohen Ordnungsmittel bis zu 25.000 € oder Ordnungshaft (§ 89 FamFG).

Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB)

Beide Eltern sind verpflichtet, jede Handlung zu unterlassen, die die Bindung des Kindes an den anderen Elternteil beschädigt. Verstöße können bei Sorgerechtsentscheidungen berücksichtigt werden.

Vermögensauseinandersetzung

Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Bei Scheidung findet ein Zugewinnausgleich statt: Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet die hälftige Differenz (§ 1378 BGB).

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen. Beispiel: Ehemann brachte 50.000 € ein, hat bei Scheidung 300.000 € (Zugewinn: 250.000 €). Ehefrau: Anfang 10.000 €, Ende 60.000 € (Zugewinn: 50.000 €). Ausgleichsforderung: (250.000 – 50.000) / 2 = 100.000 €.

Immobilien

Gemeinsames Immobilieneigentum erfordert bei Scheidung eine Lösung: Verkauf, Übernahme durch einen Ehegatten unter Auszahlung, oder Teilungsversteigerung als letztes Mittel. Eine einvernehmliche Lösung ist stets wirtschaftlich vorteilhafter.

Güterstandsoptionen

  • Zugewinngemeinschaft — gesetzlicher Regelfall, Ausgleich bei Scheidung
  • Gütertrennung — kein Zugewinnausgleich, aber erbschaftssteuerliche Nachteile
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft — optimaler Mittelweg (Ausschluss bei Scheidung, Erhalt bei Tod)

Ehevertrag und Partnerschaftsvertrag

Ein Ehevertrag (§ 1408 BGB) bedarf der notariellen Beurkundung und kann vor oder nach der Eheschließung geschlossen werden. Typische Regelungen: Güterstand, Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt, Umgang mit Unternehmensanteilen.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Ein Ehevertrag ist nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn er eine Partei unangemessen benachteiligt — etwa bei struktureller Unterlegenheit (Schwangerschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit). Es kommt auf eine Gesamtwürdigung aller Klauseln an.

Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare

Unverheiratete Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, keinen Zugewinnausgleich und kein gesetzliches Erbrecht. Ein Partnerschaftsvertrag kann diese Lücken individuell schließen.

Vaterschaft und Abstammung

Die rechtliche Vaterschaft entsteht nach § 1592 BGB durch Ehe mit der Mutter, Anerkennung oder gerichtliche Feststellung. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter und kann bereits vor der Geburt abgegeben werden.

Vaterschaftsanfechtung (§§ 1599 ff. BGB)

Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen. Anfechtungsberechtigt sind: der rechtliche Vater, die Mutter, das Kind selbst und unter engen Voraussetzungen der leibliche Vater.

Abstammungsklärung (§ 1598a BGB)

  • Jeder Elternteil und das Kind haben Anspruch auf Einwilligung in eine DNA-Untersuchung
  • Das Familiengericht kann verweigerte Einwilligung ersetzen
  • Ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten ist vor Gericht nicht verwertbar

Gewaltschutz

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet Opfern häuslicher Gewalt umfassenden zivilrechtlichen Schutz. Es gilt für alle Formen häuslicher Gemeinschaft — Ehegatten, nichteheliche Partner und Wohngemeinschaften.

Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG

  • Kontaktverbot (persönlich, telefonisch, per E-Mail, über Dritte)
  • Annäherungsverbot (Bannmeile um Wohnung, Arbeitsplatz, Schule)
  • Verbot, die gemeinsame Wohnung zu betreten
  • Verstöße sind strafbar — bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe (§ 4 GewSchG)

Wohnungszuweisung (§ 2 GewSchG)

Das Familiengericht kann dem Opfer die alleinige Nutzung der gemeinsamen Wohnung zuweisen — auch wenn der Täter Eigentümer ist. Die Zuweisung muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat verlangt werden.

Einstweilige Verfügung im Eilverfahren

In dringenden Fällen kann das Familiengericht noch am selben Tag eine Schutzanordnung erlassen — ohne vorherige Anhörung des Täters (§ 214 FamFG). Schildern Sie die Vorfälle möglichst genau und fügen Sie Beweise bei (Fotos, Arztberichte, Screenshots).

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